Einstellung Strafverfahren (Covid-19-Maskentragpflicht, Entschädigung) | Übertretungen andere Nebengesetze
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 16. Dezember 2020 eine Strafun- tersuchung gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) betreffend Nichttragen einer Schutzmaske im öffentlichen Raum anlässlich einer Kund- gebung am ________ auf dem E.________ in F.________ (vgl. U- act. 9.1.004). Da die Beschwerdeführerin über ein ärztliches Attest verfügte, das sie vom Tragen einer Gesichtsmaske befreite, stellte die Staatsanwalt- schaft das Verfahren gegen sie wegen einer Übertretung im Sinne von Art. 83 Abs. 1 lit. j des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krank- heiten des Menschen vom 28. September 2012 (Epidemiengesetz, EpG; SR 818.101) mit Verfügung vom 26. Mai 2021 ein. Die Staatsanwaltschaft sprach der Beschwerdeführerin gemäss Dispositiv-Ziffer 3 dieser Einstel- lungsverfügung weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zu (vgl. angefochtene Verfügung). Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 7. Juni 2021 an das Kantonsgericht bean- tragt die Beschwerdeführerin, Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung der Staatsan- waltschaft vom 26. Mai 2021 sei bezüglich Verweigerung einer Entschädigung aufzuheben und ihr sei eine solche in Höhe von Fr. 1'500.00 zzgl. MwSt. zu- zusprechen (KG-act. 1). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 18. Juni 2021 auf Stellungnahme zur Beschwerde und beantragt deren kostenpflichtige Abweisung (KG-act. 4).
E. 2 Hat die Beschwerde wie vorliegend ausschliesslich Übertretungen (vgl. Art. 83 EpG i.V.m. Art. 103 StGB) oder die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 zum Gegenstand, so beurteilt nach Art. 395 StPO die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz die Beschwerde allein. Es ist deshalb in Präsidialkompe- tenz zu entscheiden.
Kantonsgericht Schwyz 3
E. 3 Die Beschwerdeführerin rügt Verletzungen von Art. 429 StPO. Obwohl den Strafanzeigen gegen sie und einen weiteren Redner der Kundgebung vom ________ ärztliche Atteste zur Befreiung von der Maskentragpflicht bei- gelegt gewesen seien, habe die Staatsanwaltschaft Strafuntersuchungen eröffnet. Schon deshalb sei ein Rechtsanwalt erforderlich gewesen. Zudem sei die Sach- und Rechtslage komplex gewesen. Das Nichttragen der Ge- sichtsmaske sei vor Änderung der Verordnung über Massnahmen in der be- sonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie vom 23. Juni 2021 (Covid-19-Verordnung besondere Lage, SR 818.101.26) am 27. Januar 2021 nicht durch Ordnungsbusse, sondern durch Strafbefehl geahndet worden. Für Ordnungsbussen wegen Nichttragens der Gesichtsmaske fehle es an einer genügenden Gesetzesgrundlage. Keine Verurteilung mittels Strafbefehls sei eine Bagatelle. Durch die Strafanzeigen seien die Redner in den Medien kri- minalisiert und vorverurteilt worden (vgl. KG-act. 1).
a) Die Staatsanwaltschaft begründet die Ablehnung eines Entschädi- gungsanspruchs im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO damit, dass es vor- liegend lediglich um eine Übertretung des Epidemiengesetzes durch Nichttra- gen einer Gesichtsmaske gehe, was praxisgemäss mit einer Busse von Fr. 100.00 bestraft werde. Es handle sich folglich um einen sehr geringfügigen Tatvorwurf, der im Übrigen weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten geboten habe. Von der Maskentragpflicht gebe es Ausnah- men, die inzwischen allseits bekannt seien. So sei davon u.a. befreit, wer über ein ärztliches Zeugnis verfüge, was sich auch aus dem klaren Wortlaut der Covid-19-Verordnung besondere Lage ergebe. Die Beschwerdeführerin habe bereits zum Zeitpunkt der Kundgebung über ein ärztliches Attest verfügt, zu dessen Einreichung sie von den Strafverfolgungsbehörden aufgefordert wor- den sei und womit das Verfahren gegen sie ohne Weiteres einzustellen sei. Die Sach- und Rechtslage habe sich folglich äusserst einfach dargestellt und auch in den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin seien keine Gründe ersichtlich, die den Beizug eines Anwalts hätten geboten erscheinen
Kantonsgericht Schwyz 4 lassen. Folglich sei der Beschwerdeführerin keine Entschädigung auszurich- ten (vgl. angefochtene Verfügung, E. 5.c).
b) Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemes- sene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Entschädigungsfähig im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO sind primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn die Verbeiständung angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falles geboten war. Beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines Anwalts sind neben der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls insbesondere auch die Schwere des Tatvorwurfs, die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkun- gen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Per- son zu berücksichtigen (BGE 142 IV 45 E. 2.1; 138 IV 197 E. 2.3.4 f.). Nicht jeder Aufwand, der im Strafverfahren entstand, ist zu entschädigen. Sowohl der Beizug einer Verteidigung als auch der von dieser betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4; BGer Urteil 6B_1004/2015 vom 5. April 2016 E. 1.3).
c) Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, ihr habe gestützt auf die per 26. Juni 2021 aufgehobene Covid-19-Verordnung besondere Lage eine Verurteilung mittels Strafbefehls gedroht und deshalb sei die Verteidigung durch einen Rechtsanwalt erforderlich gewesen. Weder die Eröffnung einer Strafuntersuchung nach Art. 309 StPO und die unter ge- wissen Voraussetzungen bestehende Möglichkeit eines anschliessenden Strafbefehlsverfahrens nach Art. 352 ff. StPO noch die Verfahrenseinstellung nach Art. 319 StPO führen per se zu einem Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung. Voraussetzung hierfür ist in erster Linie eine tatsächliche oder rechtliche Komplexität des Falles (vgl. E. 3.b hiervor). Vorliegend ist jedoch
Kantonsgericht Schwyz 5 keine Komplexität ersichtlich, weder objektiv noch aus Sicht der Beschwerde- führerin. Ihr Vorbringen, es habe ihr ein Strafbefehl gedroht, ist unbegründet. Die Beschwerdeführerin erklärte vielmehr, schon vor Eröffnung der Strafunter- suchung im Ermittlungsverfahren gegenüber der Polizei, dass sie über ein ärztliches Attest verfüge, welches sie vom Tragen der Maske befreie (vgl. U- act. 8.5.001 und 8.5.003). Zu Recht weist die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass diese Ausnahme von der Maskenpflicht auch allseits bekannt war. Es ist augenfällig, dass ebenso die Beschwerdeführerin von der Zulässigkeit ihres Verhaltens wusste. Weil die Kantonspolizei Schwyz ihren Hinweis auf ihr ärzt- liches Zeugnis vom 9. November 2020 in der Strafanzeige vom 2. Dezember 2020 ausdrücklich erwähnte und das Zeugnis zudem beilegte (vgl. U- act. 8.5.001 und 8.5.003), war die entscheidwesentlichste Tatsache bereits vor Eröffnung der Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft am 16. De- zember 2020 aktenkundig und deshalb von Beginn weg klar, dass die Be- schwerdeführerin nicht wegen Nichttragens einer Gesichtsmaske bestraft wird (vgl. 6c Abs. 2 i.V.m. Art. 3b Abs. 2 lit. b Covid-19-Verordnung besondere La- ge, Stand am 2. November 2020). Daher war auch die Frage einer genügen- den Gesetzesgrundlage ohne Belang. Für den frühzeitigen Beizug eines Rechtsanwalts durch die Beschwerdeführerin spätestens am 10. Dezember 2020 (vgl. die Vollmacht, U-act. 2.1.006) bestand mithin kein Anlass. Dass die Staatsanwaltschaft in der Folge, am 16. Dezember 2020, dennoch ein Straf- verfahren gegen die Beschwerdeführerin eröffnete, darf zwar in Frage gestellt werden, ändert an der Offensichtlichkeit ihres straflosen Verhaltens sowie an der fehlenden Komplexität des Falles aber nichts. Die Beschwerdeführerin zeigt denn auch nicht auf, inwiefern ihr Verteidiger zu einer Vereinfachung einer Komplexität beigetragen habe. Hätte die Staatsanwaltschaft in unzuläs- siger Weise und wider Erwarten einen Strafbefehl gegen die Beschwerdefüh- rerin erlassen, hätte sie auch zu diesem Zeitpunkt noch einen Verteidiger bei- ziehen und gegen den Strafbefehl ohne Begründung Einsprache erheben können (vgl. Art. 354 Abs. 2 StPO). Weiter mangelt es vorliegend an einem schweren Tatvorwurf. Selbst bei – vorliegend offensichtlich nicht gegebener –
Kantonsgericht Schwyz 6 Strafbarkeit wäre lediglich eine Übertretung und damit eine Busse als Sankti- on im Raume gestanden (vgl. Art. 83 EpG i.V.m. Art. 103 StGB). Ausserdem kam es nur zu wenigen Verfahrenshandlungen und die Verfahrensdauer von rund einem halben Jahr war noch vergleichsweise kurz. Im Übrigen sind keine schweren Auswirkungen des Strafverfahrens auf die persönlichen und berufli- chen Verhältnisse der Beschwerdeführerin dargetan oder ersichtlich. Auch mit Blick auf die eingereichten, aber nicht näher erläuterten Medienberichte fehlt es an solchen Auswirkungen. Ausserdem ist in diesem Zusammenhang dar- auf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Kundgebung bewusst ohne Maske öffentlichkeitswirksam auftrat und die Medien im We- sentlichen aufgrund dieser Umstände darüber berichtet haben dürften. Dem- zufolge war der Beizug eines Rechtsanwalts im vorliegenden Fall unange- messen. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Überprüfung dessen konkre- ter Leistungen und der Angemessenheit deren Umfangs sowie die Einforde- rung eines Belegs der tatsächlich von der Beschwerdeführerin zu tragenden Aufwendungen.
E. 4 Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO);-
Kantonsgericht Schwyz 7 verfügt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 werden der Be- schwerdeführerin auferlegt.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an den Verteidiger (2/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, die Akten werden im Verfahren GPR 2021 6 retourniert) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 29. September 2021 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 29. September 2021 GPR 2021 7 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch. In Sachen A.________, Beschuldigte und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen Staatsanwaltschaft, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 1. Abteilung, Post- fach 75, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________, betreffend Einstellung Strafverfahren (Covid-19-Maskentragpflicht, Entschädigung) (Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 26. Mai 2021, SU 2020 1252);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 16. Dezember 2020 eine Strafun- tersuchung gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) betreffend Nichttragen einer Schutzmaske im öffentlichen Raum anlässlich einer Kund- gebung am ________ auf dem E.________ in F.________ (vgl. U- act. 9.1.004). Da die Beschwerdeführerin über ein ärztliches Attest verfügte, das sie vom Tragen einer Gesichtsmaske befreite, stellte die Staatsanwalt- schaft das Verfahren gegen sie wegen einer Übertretung im Sinne von Art. 83 Abs. 1 lit. j des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krank- heiten des Menschen vom 28. September 2012 (Epidemiengesetz, EpG; SR 818.101) mit Verfügung vom 26. Mai 2021 ein. Die Staatsanwaltschaft sprach der Beschwerdeführerin gemäss Dispositiv-Ziffer 3 dieser Einstel- lungsverfügung weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zu (vgl. angefochtene Verfügung). Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 7. Juni 2021 an das Kantonsgericht bean- tragt die Beschwerdeführerin, Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung der Staatsan- waltschaft vom 26. Mai 2021 sei bezüglich Verweigerung einer Entschädigung aufzuheben und ihr sei eine solche in Höhe von Fr. 1'500.00 zzgl. MwSt. zu- zusprechen (KG-act. 1). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 18. Juni 2021 auf Stellungnahme zur Beschwerde und beantragt deren kostenpflichtige Abweisung (KG-act. 4).
2. Hat die Beschwerde wie vorliegend ausschliesslich Übertretungen (vgl. Art. 83 EpG i.V.m. Art. 103 StGB) oder die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 zum Gegenstand, so beurteilt nach Art. 395 StPO die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz die Beschwerde allein. Es ist deshalb in Präsidialkompe- tenz zu entscheiden.
Kantonsgericht Schwyz 3
3. Die Beschwerdeführerin rügt Verletzungen von Art. 429 StPO. Obwohl den Strafanzeigen gegen sie und einen weiteren Redner der Kundgebung vom ________ ärztliche Atteste zur Befreiung von der Maskentragpflicht bei- gelegt gewesen seien, habe die Staatsanwaltschaft Strafuntersuchungen eröffnet. Schon deshalb sei ein Rechtsanwalt erforderlich gewesen. Zudem sei die Sach- und Rechtslage komplex gewesen. Das Nichttragen der Ge- sichtsmaske sei vor Änderung der Verordnung über Massnahmen in der be- sonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie vom 23. Juni 2021 (Covid-19-Verordnung besondere Lage, SR 818.101.26) am 27. Januar 2021 nicht durch Ordnungsbusse, sondern durch Strafbefehl geahndet worden. Für Ordnungsbussen wegen Nichttragens der Gesichtsmaske fehle es an einer genügenden Gesetzesgrundlage. Keine Verurteilung mittels Strafbefehls sei eine Bagatelle. Durch die Strafanzeigen seien die Redner in den Medien kri- minalisiert und vorverurteilt worden (vgl. KG-act. 1).
a) Die Staatsanwaltschaft begründet die Ablehnung eines Entschädi- gungsanspruchs im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO damit, dass es vor- liegend lediglich um eine Übertretung des Epidemiengesetzes durch Nichttra- gen einer Gesichtsmaske gehe, was praxisgemäss mit einer Busse von Fr. 100.00 bestraft werde. Es handle sich folglich um einen sehr geringfügigen Tatvorwurf, der im Übrigen weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten geboten habe. Von der Maskentragpflicht gebe es Ausnah- men, die inzwischen allseits bekannt seien. So sei davon u.a. befreit, wer über ein ärztliches Zeugnis verfüge, was sich auch aus dem klaren Wortlaut der Covid-19-Verordnung besondere Lage ergebe. Die Beschwerdeführerin habe bereits zum Zeitpunkt der Kundgebung über ein ärztliches Attest verfügt, zu dessen Einreichung sie von den Strafverfolgungsbehörden aufgefordert wor- den sei und womit das Verfahren gegen sie ohne Weiteres einzustellen sei. Die Sach- und Rechtslage habe sich folglich äusserst einfach dargestellt und auch in den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin seien keine Gründe ersichtlich, die den Beizug eines Anwalts hätten geboten erscheinen
Kantonsgericht Schwyz 4 lassen. Folglich sei der Beschwerdeführerin keine Entschädigung auszurich- ten (vgl. angefochtene Verfügung, E. 5.c).
b) Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemes- sene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Entschädigungsfähig im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO sind primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn die Verbeiständung angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falles geboten war. Beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines Anwalts sind neben der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls insbesondere auch die Schwere des Tatvorwurfs, die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkun- gen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Per- son zu berücksichtigen (BGE 142 IV 45 E. 2.1; 138 IV 197 E. 2.3.4 f.). Nicht jeder Aufwand, der im Strafverfahren entstand, ist zu entschädigen. Sowohl der Beizug einer Verteidigung als auch der von dieser betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4; BGer Urteil 6B_1004/2015 vom 5. April 2016 E. 1.3).
c) Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, ihr habe gestützt auf die per 26. Juni 2021 aufgehobene Covid-19-Verordnung besondere Lage eine Verurteilung mittels Strafbefehls gedroht und deshalb sei die Verteidigung durch einen Rechtsanwalt erforderlich gewesen. Weder die Eröffnung einer Strafuntersuchung nach Art. 309 StPO und die unter ge- wissen Voraussetzungen bestehende Möglichkeit eines anschliessenden Strafbefehlsverfahrens nach Art. 352 ff. StPO noch die Verfahrenseinstellung nach Art. 319 StPO führen per se zu einem Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung. Voraussetzung hierfür ist in erster Linie eine tatsächliche oder rechtliche Komplexität des Falles (vgl. E. 3.b hiervor). Vorliegend ist jedoch
Kantonsgericht Schwyz 5 keine Komplexität ersichtlich, weder objektiv noch aus Sicht der Beschwerde- führerin. Ihr Vorbringen, es habe ihr ein Strafbefehl gedroht, ist unbegründet. Die Beschwerdeführerin erklärte vielmehr, schon vor Eröffnung der Strafunter- suchung im Ermittlungsverfahren gegenüber der Polizei, dass sie über ein ärztliches Attest verfüge, welches sie vom Tragen der Maske befreie (vgl. U- act. 8.5.001 und 8.5.003). Zu Recht weist die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass diese Ausnahme von der Maskenpflicht auch allseits bekannt war. Es ist augenfällig, dass ebenso die Beschwerdeführerin von der Zulässigkeit ihres Verhaltens wusste. Weil die Kantonspolizei Schwyz ihren Hinweis auf ihr ärzt- liches Zeugnis vom 9. November 2020 in der Strafanzeige vom 2. Dezember 2020 ausdrücklich erwähnte und das Zeugnis zudem beilegte (vgl. U- act. 8.5.001 und 8.5.003), war die entscheidwesentlichste Tatsache bereits vor Eröffnung der Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft am 16. De- zember 2020 aktenkundig und deshalb von Beginn weg klar, dass die Be- schwerdeführerin nicht wegen Nichttragens einer Gesichtsmaske bestraft wird (vgl. 6c Abs. 2 i.V.m. Art. 3b Abs. 2 lit. b Covid-19-Verordnung besondere La- ge, Stand am 2. November 2020). Daher war auch die Frage einer genügen- den Gesetzesgrundlage ohne Belang. Für den frühzeitigen Beizug eines Rechtsanwalts durch die Beschwerdeführerin spätestens am 10. Dezember 2020 (vgl. die Vollmacht, U-act. 2.1.006) bestand mithin kein Anlass. Dass die Staatsanwaltschaft in der Folge, am 16. Dezember 2020, dennoch ein Straf- verfahren gegen die Beschwerdeführerin eröffnete, darf zwar in Frage gestellt werden, ändert an der Offensichtlichkeit ihres straflosen Verhaltens sowie an der fehlenden Komplexität des Falles aber nichts. Die Beschwerdeführerin zeigt denn auch nicht auf, inwiefern ihr Verteidiger zu einer Vereinfachung einer Komplexität beigetragen habe. Hätte die Staatsanwaltschaft in unzuläs- siger Weise und wider Erwarten einen Strafbefehl gegen die Beschwerdefüh- rerin erlassen, hätte sie auch zu diesem Zeitpunkt noch einen Verteidiger bei- ziehen und gegen den Strafbefehl ohne Begründung Einsprache erheben können (vgl. Art. 354 Abs. 2 StPO). Weiter mangelt es vorliegend an einem schweren Tatvorwurf. Selbst bei – vorliegend offensichtlich nicht gegebener –
Kantonsgericht Schwyz 6 Strafbarkeit wäre lediglich eine Übertretung und damit eine Busse als Sankti- on im Raume gestanden (vgl. Art. 83 EpG i.V.m. Art. 103 StGB). Ausserdem kam es nur zu wenigen Verfahrenshandlungen und die Verfahrensdauer von rund einem halben Jahr war noch vergleichsweise kurz. Im Übrigen sind keine schweren Auswirkungen des Strafverfahrens auf die persönlichen und berufli- chen Verhältnisse der Beschwerdeführerin dargetan oder ersichtlich. Auch mit Blick auf die eingereichten, aber nicht näher erläuterten Medienberichte fehlt es an solchen Auswirkungen. Ausserdem ist in diesem Zusammenhang dar- auf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Kundgebung bewusst ohne Maske öffentlichkeitswirksam auftrat und die Medien im We- sentlichen aufgrund dieser Umstände darüber berichtet haben dürften. Dem- zufolge war der Beizug eines Rechtsanwalts im vorliegenden Fall unange- messen. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Überprüfung dessen konkre- ter Leistungen und der Angemessenheit deren Umfangs sowie die Einforde- rung eines Belegs der tatsächlich von der Beschwerdeführerin zu tragenden Aufwendungen.
4. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO);-
Kantonsgericht Schwyz 7 verfügt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 werden der Be- schwerdeführerin auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Verteidiger (2/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, die Akten werden im Verfahren GPR 2021 6 retourniert) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 29. September 2021 kau